Satzung |
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§ 1 – Name, Sitz
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Der Verein führt den Namen „Kirchbauverein Golm e. V.“. Er ist in das Vereinsregister eingetragen unter der Nummer VR 2271 P. |
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§ 2 – Zweck
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1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. |
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§ 3 - Mittel
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1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. |
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§ 4 – Eintritt von Mitgliedern
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Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person des privaten oder des öffentlichen Rechts sein. |
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§ 5 – Austritt von Mitgliedern
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Ein Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands aus dem Verein austreten. |
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§ 6 – Ausschluss von Mitgliedern
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Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung, wobei eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich ist. |
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§ 7 – Mitgliedsbeitrag
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Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. |
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§ 8 – Vorstand
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Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und zwei stellvertretenden Vorsitzenden. Einer der Vertreter wird durch den Vorstand als Schatzmeister gewählt. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer eines Jahres gewählt; er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. |
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§ 9 – Mitgliederversammlung
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Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von einem Fünftel der Mitglieder schriftlich vom Vorstand verlangt wird; dabei sollen die Gründe angegeben werden. |
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§ 10 – Einberufung von Mitgliederversammlungen
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Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden durch einfachen Brief einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegtre Tagessordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt 2 Wochen. |
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§ 11 – Ablauf von Mitgliederversammlungen
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Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet; sind auch diese verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter, der gleichzeitig den Schriftführer bestimmt. |
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§ 12 – Protokollierung von Beschlüssen
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Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten; die Niederschrift ist von dem Schriftführer zu unterschreiben. |
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§ 13 – Auflösung
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Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden |
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Golm, den 15. März 2002 |
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