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Satzung zum Download und Ausdruck

§ 1 – Name, Sitz

Der Verein führt den Namen „Kirchbauverein Golm e. V.“. Er ist in das Vereinsregister eingetragen unter der Nummer VR 2271 P.
Der Verein hat seinen Sitz in Golm.

§ 2 – Zweck

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Zweck des Vereins ist die Pflege des kirchlichen Lebens in Golm. Hierzu gehört insbesondere die Förderung des Wiederaufbaus kirchlicher Gebäude , Einrichtungen und Außenanlagen unter Berücksichtigung der Förderung der Denkmalpflege.
3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfjahr und beginnt am 15. März 2002. Die weiteren Geschäftsjahre sind Kalenderjahre.

§ 3 - Mittel

1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 – Eintritt von Mitgliedern

Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person des privaten oder des öffentlichen Rechts sein.
Mitglied des Vereins kann werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.

§ 5 – Austritt von Mitgliedern

Ein Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands aus dem Verein austreten.

§ 6 – Ausschluss von Mitgliedern

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung, wobei eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich ist.

§ 7 – Mitgliedsbeitrag

Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 8 – Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und zwei stellvertretenden Vorsitzenden. Einer der Vertreter wird durch den Vorstand als Schatzmeister gewählt. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer eines Jahres gewählt; er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
Jedes Mitglied des Vorstands ist allein zur Vertretung des Vereins berechtigt.
Aufgaben des Vorstandes:
1. Der Vorstand leitet und vertritt den Kirchbauverein und entscheidet über alle Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
2. Der Vorstand ist für die ordnungsgemäße Rechnungsführung verantwortlich und legt der Mitgliederversammlung den Jahresabschluss vor. Im übrigen bestimmt der Vorstand die Verteilung und Ordnung seiner Geschäfte selbst.

§ 9 – Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von einem Fünftel der Mitglieder schriftlich vom Vorstand verlangt wird; dabei sollen die Gründe angegeben werden.

§ 10 – Einberufung von Mitgliederversammlungen

Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden durch einfachen Brief einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegtre Tagessordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt 2 Wochen.

§ 11 – Ablauf von Mitgliederversammlungen

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet; sind auch diese verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter, der gleichzeitig den Schriftführer bestimmt.
Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert und ergänzt werden. Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zum Ausschluss von Mitgliedern und zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Viertel, zu Änderungen des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins eine solche von neuen Zehntel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben; wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies verlangt, muss schriftlich abgestimmt werden.

§ 12 – Protokollierung von Beschlüssen

Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten; die Niederschrift ist von dem Schriftführer zu unterschreiben.

§ 13 – Auflösung

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

Golm, den 15. März 2002
Golm, den 10. Juli 2006; Änderung $1 Eintragung des Vereinsnamens und der Vereinsregisternummer